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Informationen-Alkoholsteuergesetz
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Wenn man eine Brennerei kaufen möchte, muss mann sich im Voraus ausführlich informieren lassen! 

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Für die Anmeldung der gekauften Schnapsbrennanlage beim zuständigen Zollamt in Österreich und für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften aus dem Alkoholsteuergesetz ist der Käufer der Anlage verantwortlich. Der ausländische Hersteller meldet die verkaufte Schnapsbrennanlage nicht an. Hier finden Sie die gesetzlichen Vorgaben und die für die Ausführung dem Gesetz entsprechender Tätigkeit notwendigen Informationen, Formulare.


Gesetzliche Grundlagen:


Das Zollamt Österreich und ihre Zollstellen finden Sie hier.

Bitte nehmen Sie Kontakt mit der örtlich zuständigen Zollstelle auf und informieren Sie sich vor dem Kauf einer Anlage.


Notwendigen Formulare für die Anmeldung ​​

Wer eine zur Herstellung von Alkohol verwendete Vorrichtung mit einem Rauminhalt von mehr als zwei Liter erwirbt oder veräußert, hat dies dem Zollamt Österreich innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen.

  • Erfassung der Grunddaten kann mit der Hilfe des Formulars (VSt3hier online erfolgen.​​​​
  • ​Anmeldung zur Alkoholherstellung - das Formular (VSt4) finden Sie hier.​​​

Die Anmeldung zur Alkoholherstellung ist seit 1.1.2022 grundsätzlich nur mehr elektronisch über FinanzOnline möglich. Sollten Sie dazu Fragen haben, wenden Sie sich bitte an das Zollamt Österreich, Tel. 050 233 560.

 Die Daten unserer Schnapsbrennanlagen für das Formular VSt4:

Brennanlagen Rauminhalt der Brennblase in Liter Füllraum der Brennblase in Liter
TOTEM Kolonnenbrennerei 95Liter 95L 80L
TRIAS Universalbrennerei 95L 95L 80L
TULIP Einfache Wasserbadbrennerei 95L 95L 80L
Einfaches Brenngerät DES 34Liter 34L 27L
Einfaches Brenngerät DES 60Liter 60L 48L
Einfaches Brenngerät DES 80Liter 80L 64L
Einfaches Brenngerät DES 100Liter 100L 80L

  



Kurz zusammengefasst und ergänzt mit Informationen vom Zollamt:

Alkoholsteuer

Die abfindungsweise Herstellung von Alkohol

Bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung werden selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe auf einem zugelassenen einfachen Brenngerät verarbeitet.

Das Wesensmerkmal der abfindungsweisen Alkoholherstellung besteht darin, dass die Alkoholmenge (Abfindungsmenge) und der zum Herstellen der Abfindungsmenge erforderliche Zeitraum (Brenndauer) durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen pauschal aufgrund von Durchschnittswerten bestimmt werden.

Brenngerät

Zum Herstellen von Alkohol sind nur einfache Brenngeräte erlaubt. Darunter versteht man eine Vorrichtung zur Herstellung von Alkohol, die aus einer Heizung, einer Brennblase, einem Helm, einem Geistrohr und einer Kühleinrichtung besteht. Weitere Voraussetzungen sind, dass ein kontinuierlicher Betrieb nicht möglich ist, der Rauminhalt der Blase 150 Liter nicht übersteigt, zum Entleeren der Brennblase keine anderen Einrichtungen vorhanden sind als ein Ablasshahn oder eine Kippvorrichtung. Die Brennblase und der Helm dürfen keine anderen Öffnungen als Füllöffnungen und Öffnungen zum Geistrohr und zum Ablasshahn haben, können aber ein Schauglas aufweisen.

Der Antrag auf Zulassung eines einfachen Brenngerätes ist durch dessen Eigentümer beim für den Aufbewahrungsort des Brenngerätes zuständigen Zollamt schriftlich einzubringen. Der Antrag hat den Namen, die Anschrift des Antragstellers und den Aufbewahrungsort sowie eine Beschreibung des Brenngerätes zu enthalten.

Eine Auflistung der Zollämter findet man unter folgenden Link.

Meldepflicht!!!

Wird eine zur Herstellung von Alkohol verwendete Vorrichtung mit einem Rauminhalt von mehr als zwei Litern erworben oder veräußert, muss dies dem zuständigen Zollamt innerhalb einer Woche (gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses) schriftlich angezeigt werden.

Überwachungsbuch

Alle Abfindungsberechtigten haben ein Überwachungsbuch zu führen, in dem unter anderem Art und Menge der zur Herstellung von Alkohol bestimmten alkoholbildenden Stoffe sowie die fortlaufend nummerierten Maischebehälter unverzüglich aufzuzeichnen sind. Der Abfindungsberechtigte hat den Verlust des Überwachungsbuches beim Zollamt unverzüglich anzuzeigen.

Abfindungsanmeldung - mittels Formular

Die Formulare sind als Ausfüll- und Druckversion unter www.bmf.gv.at verfügbar.

Bei persönlicher Einbringung beim Zollamt bzw. bei Übermittlung per Post ist der Vordruck VSt 4 vollständig auszufüllen und dem zuständigen Zollamt zu übermitteln.

Die Abfindungsanmeldung muss fünf Werktage vor Brennbeginn beim zuständigen Zollamt eingebracht werden. Eine Bewilligung gilt als erteilt, wenn das Zollamt nicht innerhalb von drei Tagen nach fristgerechtem Einlangen der Abfindungsanmeldung einen abweisenden oder berichtigenden Bescheid erlässt.

Die Abfindungsanmeldung kann auch persönlich beim zuständigen Zollamt eingebracht werden. Mit Zustimmung des Zollamtes kann unverzüglich nach Abgabe der Anmeldung mit der Herstellung von Alkohol unter Abfindung begonnen werden. Das Formular VSt 3 (Erfassung der Grunddaten) ist zusätzlich auszufüllen, wenn erstmalig ein Brennvorgang angemeldet wird, bzw. wenn sich die bereits erfassten Grunddaten seit dem letzten Brennvorgang geändert haben.

Der für die Zahlung der Steuern bestimmte Erlagschein wird dem Abfindungsbrenner nach der jeweiligen Anmeldung gemeinsam mit dem Tagesauszug (= Buchungsanzeige am Abfindungskonto) im Postweg übermittelt.

Elektronische Abfindungsanmeldung über Finanzonline

Die Anmeldung zur Alkoholherstellung kann über Finanzonline jederzeit eingereicht werden. Der frühest mögliche Brennbeginn ist jedoch fünf Stunden nachdem das Zollamt innerhalb seiner Öffnungszeiten von der Anmeldung Kenntnis erlangt hat. Als Öffnungszeit gilt die Zeit von Montag bis Freitag (ausgenommen Feiertage) zwischen 8 und 14 Uhr.

Beispiele:

Anmeldung am Freitag 18 Uhr; frühestmögliche Kenntnisnahme durch das Zollamt nächstfolgender Montag (sofern kein Feiertag) 8 Uhr; frühestmöglicher Brennbeginn: Montag 13 Uhr

Anmeldung am Dienstag (kein Feiertag) 13 Uhr; frühestmögliche Kenntnisnahme durch das Zollamt Dienstag 13 Uhr; frühestmöglicher Brennbeginn: Dienstag 18 Uhr

Bei elektronischer Anmeldung gilt die Bewilligung als erteilt, wenn das Zollamt nicht bis zu Beginn der Brennfrist den Antrag mittels elektronisch übermittelter Nachricht oder auf eine andere Weise abweist. Der Antragsteller soll sich daher vor Brennbeginn über eine etwaige elektronische Abweisung (E-Mail-Nachricht) informieren.